Anmeldung der Eheschließung

Information über die Dienstleistung

 
Das Brautpaar muss die Eheschließung beim Standesbeamten anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen die Verlobten persönlich beim Standesbeamten vorsprechen. Ist einer der Verlobten verhindert, kann er den anderen Verlobten schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Verlobte aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden. Welcher Standesbeamte für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Heiratswilligen ab. Haben die Verlobten unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesbeamten sie die Ehe anmelden wollen.

Die Zuständigkeit ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesbeamten in Deutschland geschlossen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Standesbeamte bei dem die Ehe angemeldet wurde, den Standesbeamten, bei dem die Ehe geschlossen werden soll, hierzu ermächtigt.

Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit der Standesbeamte feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Heiratswilligen stellen.

''Sind Sie schon 18 Jahre alt?"
Mindestens einer der beiden Verlobten muss volljährig sein, der andere Verlobte kann dann mit einer Befreiung von der Ehemündigkeit durch das Familiengericht heiraten, wenn er 16 Jahre alt ist. Das Familiengericht beteiligt im Befreiungsverfahren die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen.

''Waren Sie schon verheiratet?''
Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark entschieden hat und die Entscheidung ab dem 1. März 2001 ergangen ist. soweit eine Anerkennung erforderlich ist empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils einmal von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind.

''Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?''
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen.

''Sind Sie das Adoptivkind des anderen?''
In diesem Fall müsste zuerst die Adoption aufgehoben werden.

''Sind Sie Ausländer?''
Ausländer müssen ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.


Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann der Standesbeamte die Ehefähigkeit der Verlobten feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren. 
 
 
 

In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:

· Aufenthaltsbescheinigung
- beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister 
· gültiges Ausweisdokument

Von Verlobten, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind

Eine Geburtsurkunde gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate) erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
Gültiger Reisepass oder Personalausweis.

Von Verlobten, die bereits verheiratet waren:

Zusätzlich eine beglaubigte Abschrift (nicht älter als 6 Monate) aus dem Eheregister.