Meldeauskünfte

Im Melderegister sind die Wohnungen (nicht Büros oder Geschäftsräume) von natürlichen Personen gespeichert.

Die Meldebehörde erteilt auf Anfrage aus dem Melderegister an private Personen oder sonstige nichtöffentliche Stellen die folgenden Melderegisterauskünfte:

Einfache Melderegisterauskünfte können mündlich oder formlos schriftlich beantragt werden.

Für erweiterte Melderegisterauskünfte sind ein schriftlicher Antrag und der Nachweis eines berechtigten Interesses erforderlich. Der Antragsteller hat nur Anspruch auf eine schriftliche Auskunft. In jeder Phase des Umgangs mit personenbezogenen Daten sind Art. 6 Bayerisches Meldegesetz – BayMeldeG - (Meldegeheimnis) und Art. 7 BayMeldeG (schutzwürdige Belange des Betroffenen) zu berücksichtigen.

Einfache Melderegisterauskünfte umfassen: 

  • Auskunft über Vor- und Familiennamen,
  • akademische Grade, 
  • Anschriften.

Erweiterte Melderegisterauskünfte umfassen zusätzlich: 

  • Tag und Ort der Geburt, 
  • frühere Vor- und Familiennamen, 
  • Familienstand (beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder nicht), 
  • Staatsangehörigkeiten, 
  • frühere Anschriften, 
  • Tag des Ein- und Auszugs, 
  • gesetzlicher Vertreter, 
  • Sterbetag und -ort.

Bitte beachten Sie: Bei einer erweiterten Melderegisterauskunft ist das berechtigte Interesse für die jeweils benötigten Daten glaubhaft zu machen. Über weitere als die o.a. aufgeführten Daten dürfen Auskünfte nicht erteilt werden. Auskünfte dürfen nur erteilt werden, wenn das Auskunftsersuchen ausreichende Identifizierungshinweise über die gesuchte Person enthält, damit die Meldebehörde bei der Auskunftserteilung jede Verwechslung ausschließen kann. Deshalb sind die ausgeschriebenen Vornamen, der Familienname und das Geburtsdatum oder ersatzweise die (letzten) Anschriften anzugeben.Auskünfte aus dem Melderegister sind grundsätzlich gebührenpflichtig.